Der Bundesfinanzhof nahm Stellung zur Besteuerung von Stock Options, die von einem ausländischen Arbeitgeber gewährt wurden. Fraglich war, ob für die Anwendung des Art. 15 DBA-USA 1989/2008 auf die Ansässigkeit zum Zeitpunkt des Zuflusses (Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung der Option) oder auf die Ansässigkeit im Zeitraum zwischen Gewährung und erstmaliger Ausübbarkeit (sog. Vesting Period) abzustellen ist (Az. I R 11/20).
Wenn einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Stock Options gewährt werden, würden die daraus resultierenden geldwerten Vorteile erst zum Zeitpunkt der Ausübung der Option zufließen. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Stock Options würden ‑ ungeachtet der Besteuerung zum Zeitpunkt der Optionsausübung ‑ zeitraumbezogen gewährt und seien deshalb anteilig dem Erdienenszeitraum zuzuordnen. Nach dem Veranlassungsprinzip gehe es dabei grundsätzlich um den Zeitraum zwischen der Gewährung der Stock Options und deren erstmaliger Ausübbarkeit. Eine abschließende Beurteilung sei aber nur anhand der konkreten Vereinbarungen bei Gewährung der Stock Options sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls möglich.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richte sich eine etwaige abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte nach der Tätigkeit im Erdienenszeitraum. Soweit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008 an eine “in einem Vertragsstaat ansässige Person” anknüpfe, sei dagegen allein die Ansässigkeit i. S. des Art. 4 DBA-USA 1989/2008 zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte maßgeblich.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Dipl.-Kfm. Hans Pflaum, Steuerberater
Vereidigter Buchprüfer
Kaiserring 9
78050 Villingen - Schwenningen
Telefon: 07721 99 860
kanzlei@stb-pflaum.de
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.