Der Bundesgerichtshof hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten (Az. XI ZR 139/23). Im Streitfall bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung der Kontoführungsentgelte und des Entgelts für die Girokarte.
Der Kläger habe einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die Beklagte die Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Der Kläger habe der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht konkludent durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos habe keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Sparkasse oder Bank umfasse. Der Zugang zu einem Girokonto sei in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essenzieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein sei deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank, sondern entspreche lediglich den Erfordernissen und der Gepflogenheit des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.
Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen der Beklagten vereinbart worden. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, sei im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam. Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führe nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf.
Wenn das Konto teurer wird, können Verbraucher dem entweder aktiv zustimmen, kündigen oder ihre Zustimmung verweigern. In letzterem Fall kann die Bank allerdings eine Kündigung aussprechen. Dazu muss sie aber eine mindestens zweimonatige Kündigungsfrist beachten.
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Dipl.-Kfm. Hans Pflaum, Steuerberater
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