Die Aufwendungen für einen separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatz gehören nicht zu den – der Höhe nach nur beschränkt mit maximal 1.000 Euro pro Monat abziehbaren – Aufwendungen für die Nutzung der „Unterkunft” i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. So entschied das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 3 K 48/22).
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung könnten im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Bei der Beantwortung der Frage, was zu den „Unterkunftskosten” gehöre, sei vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen. Danach seien Kosten eines separat angemieteten Stellplatzes keine Unterkunftskosten, da sie nicht für die Unterkunft, sondern für das davon zu unterscheidende Abstellen des Pkw aufgewendet würden.
Anders wäre es dann, wenn Wohnung und Stellplatz stets eine untrennbare Einheit bilden würden, oder möglicherweise auch dann, wenn im Einzelfall Wohnung und Stellplatz nur zusammen angemietet werden konnten und zusammen angemietet worden seien. Ersteres treffe allgemein nicht zu, da eine Wohnung in vielen Fällen (gerade in Großstädten) auch ohne Stellplatz angemietet oder erworben werden könne; und Letzteres treffe im Streitfall nicht zu.
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Dipl.-Kfm. Hans Pflaum, Steuerberater
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