Wenn die Parteien eines Mietvertrages – aus steuerlichen Gründen – in einer gesonderten Vereinbarung vereinbaren, dass der Vermieter an den gemeinnützigen Mieter eine Spende zahlt, die dieser wiederum zur Begleichung der Mietzahlungen verwendet, gerät der Mieter im Fall des vertragswidrigen Ausbleibens der Spenden nicht in Zahlungsverzug.
mehrDie Baugenehmigung zur Änderung eines ehemals als Hotel genutzten Gebäudes verletzt keine Nachbarrechte. Vorschriften für Stellplätze entfalten keinen Drittschutz, sondern dienen ausschließlich Belangen des öffentlichen Straßenverkehrs.
mehrEin gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach dem Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuergesetz.
mehrDer Bundesfinanzhof nahm Stellung, ob über die wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer Rücklage, die bei einer Mitunternehmerschaft für den Gewinn eines ausscheidenden Mitunternehmers aus der Veräußerung seines gesamten Mitunternehmeranteils gebildet worden war, im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft oder im Einkommensteuerverfahren des früheren Mitunternehmers zu entscheiden ist.
mehrWenn ein Bediensteter einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der seinen Wohnsitz und Beschäftigungsort in Deutschland hat, von der Einrichtung Arbeitslohn bezieht, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen Deutschland und der Organisation einkommensteuerfrei ist, können die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden, an ein eigenes Sozialversicherungssystem der Einrichtung gezahlten Vorsorgeaufwendungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Dipl.-Kfm. Hans Pflaum, Steuerberater
Vereidigter Buchprüfer
Kaiserring 9
78050 Villingen - Schwenningen
Telefon: 07721 99 860
kanzlei@stb-pflaum.de
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